Referentenentwurf über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt
„Nicht ohne meinen Anwalt!“ Mit der geplanten Novelle des Umweltstrafrechts wird die gewöhnliche Bewirtschaftung von Teichen und Gewässern künftig riskant.
keine realistische Grundlage für effektive Umsetzung besteht
Der neu gewählte VDBA-Vizepräsident Lars Dettmann hat sich mit dem eingehend Thema befasst:
"Mit der Umsetzung der neuen EU-Richtlinie zum Umweltstrafrecht steht Deutschland vor der größten Verschärfung des Umweltkriminalitätsrechts seit Jahrzehnten. Was von Politik und Umweltverbänden als notwendiger Schritt gegen organisierte Umweltkriminalität dargestellt wird, birgt für die Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft erhebliche Risiken – insbesondere dort, wo Bewirtschaftung zwangsläufig mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden ist. Für die Fischerei, die Teichwirtschaft und die Angelfischerei könnten die geplanten Änderungen weitreichende Folgen haben. Denn die neuen Regelungen verschieben das Umweltstrafrecht zunehmend von der Ahndung klarer Schäden hin zur Bestrafung möglicher oder potenzieller Umweltwirkungen. Damit geraten künftig auch Tätigkeiten in den strafrechtlichen Fokus, die bislang Teil einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung waren.
Die neue EU-Richtlinie 2024/1203 verpflichtet die Mitgliedstaaten, das Umweltstrafrecht deutlich auszuweiten. Der bisherige Fokus auf klassische Umweltkriminalität, wie illegale Giftmüllentsorgung oder schwere Gewässerverunreinigungen, wird erheblich erweitert. Künftig sollen bereits Handlungen strafrechtlich relevant werden, die geeignet sind, erhebliche Schäden an der Umwelt oder Ökosystemen hervorzurufen. Gerade solche Formulierungen sorgen für Kritik. Denn damit verschiebt sich die Strafbarkeit vom tatsächlichen Schadenseintritt hin zur bloßen Möglichkeit eines Schadens. Für die Praxis bedeutet das: Nicht mehr nur der nachweisbare Umweltschaden steht im Fokus, sondern bereits die Behauptung, eine Handlung könne potenziell negative Auswirkungen haben. Dadurch entstehen für Fischereibetriebe, Teichwirte oder Angelvereine neue Risiken und Rechtsunsicherheit.
Teichwirtschaft und Fischzucht greifen zwangsläufig in natürliche Prozesse ein. So werden beispielsweise Wasserstände verändert, Teiche entschlammt, Fischbestände bewirtschaftet, Ufer gepflegt oder technische Anlagen betrieben. Genau diese Tätigkeiten könnten künftig deutlich stärker aus strafrechtlicher Perspektive betrachtet werden. Besonders problematisch ist dabei, dass die neue Richtlinie den Begriff des „Ökosystems“ als eigenständiges Schutzgut etabliert. Bislang standen überwiegend konkrete Umweltmedien wie Boden, Wasser oder Luft im Mittelpunkt. Nun sollen auch komplexe ökologische Zusammenhänge strafrechtlich geschützt werden.
Was das in der Praxis bedeutet, ist derzeit vielfach unklar. Schon heute erleben Teichwirte und Fischereibetriebe regelmäßig Konflikte mit Behörden oder Verbänden, wenn es um alltägliche und notwendige Maßnahmen wie Schilfmahd, die Unterhaltung von Dämmen oder die Vergrämung von Kormoranen, Bibern oder Reihern geht. Künftig könnten solche Konflikte zusätzlich strafrechtlich aufgeladen werden. Das Risiko liegt dabei weniger in spektakulären Strafverfahren als in einem schleichenden Klima permanenter Rechtsunsicherheit. Denn bereits Ermittlungsverfahren können erhebliche wirtschaftliche Schäden verursachen – selbst wenn es später nie zu einer Verurteilung kommt.
Auch die organisierte Angelfischerei wäre davon betroffen. Viele Vereine übernehmen heute Aufgaben, die faktisch Gewässerpflege und Artenmanagement darstellen. Dazu gehören Besatzmaßnahmen, Uferpflege, Krautungen oder die Umsetzung der Verkehrssicherungspflicht. Wenn künftig bereits die Möglichkeit negativer Auswirkungen auf geschützte Arten oder Habitate strafrechtliche Ermittlungen auslösen kann, droht eine erhebliche Verunsicherung der ehrenamtlichen Strukturen. Dies ist besonders kritisch vor dem Hintergrund der ohnehin bereits ausufernden naturschutzrechtlichen Konflikte an vielen Gewässern. Denn gerade im europäischen Naturschutzrecht existieren vielfach unklare oder sehr weit gefasste Begriffe. Wird dieses System nun zusätzlich mit schärferen strafrechtlichen Instrumenten kombiniert, steigt das Risiko, dass alltägliche Bewirtschaftungsmaßnahmen zunehmend kriminalisiert werden.
Welche Ausnahmen sollen künftig für ordnungsgemäße land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzungen, gute fachliche Praxis und unvermeidbare Beeinträchtigungen gelten? Genau hier liegt einer der zentralen Konfliktpunkte. Denn Fischerei, Fischzucht und Gewässerbewirtschaftung sind nur möglich, wenn in natürliche Prozesse eingegriffen wird. Wer Teiche bewirtschaftet, Wasserstände reguliert oder Gewässer unterhält, verändert zwangsläufig Lebensräume. Wenn die strafrechtliche Bewertung bereits auf Grundlage potenzieller Risiken oder hypothetischer Auswirkungen auf Ökosysteme erfolgt, droht eine schleichende Kriminalisierung traditioneller Bewirtschaftungsformen.
Selbstverständlich müssen schwere Umweltstraftaten wirksam verfolgt werden. Illegale Schadstoffeinleitungen, organisierte Umweltkriminalität oder vorsätzliche, massive Gewässerverunreinigungen müssen konsequent bestraft werden. Die aktuelle Entwicklung geht jedoch weit darüber hinaus. Anstelle klarer Abgrenzungen entstehen zunehmend offene und interpretationsfähige Strafbarkeitsräume. Gerade in einem ohnehin hochkomplexen Umweltrecht wächst damit die Gefahr, dass legale und notwendige Bewirtschaftung immer stärker unter Generalverdacht gerät.
Für die Fischerei, die Teichwirtschaft und die Angelfischerei ist es deshalb entscheidend, dass der Gesetzgeber bei der Umsetzung der Richtlinie klare Schutzklauseln für eine ordnungsgemäße und fachlich anerkannte Bewirtschaftung schafft. Andernfalls droht eine Entwicklung, bei der nicht mehr die vorsätzliche Umweltzerstörung, sondern die alltägliche Nutzung und Pflege unserer Kulturlandschaften im Mittelpunkt steht."
Kernaussagen der Fischerei- und Wasserrechtskommission zum BMJV-Referentenentwurf
1. Unklare neue strafrechtliche Begriffe
Der Entwurf führt neue Legaldefinitionen ein („Lebensraum innerhalb eines geschützten Gebietes“, „Ökosystem“). Diese sind nicht hinreichend bestimmt und könnten damit gegen das Bestimmtheitsgebot (§ 1 StGB) verstoßen.
Folge: Bürger und Nutzer (z. B. Bewirtschafter, Pächter, Angler) könnten nicht mehr sicher erkennen, welches Verhalten strafbar ist.
2. Strafrahmen wird deutlich über die Mindestanforderungen der EU‑Vorgaben hinaus verschärft
Wesentliche Kritikpunkte:
Strafrahmen für bestimmte Umweltdelikte wird auf bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe erhöht.
Kein Strafausschluss für bestimmte CITES‑Verstöße, obwohl EU‑Recht dies zulässt.
Erweiterung des Straftatenkatalogs und Einführung neuer Gefährdungsdelikte ohne Schadenseintritt.
Versuchstrafbarkeit wird stark ausgeweitet.
Fazit: Die Verschärfungen sind überzogen und nicht durch EU‑Vorgaben gedeckt.
3. Fehlende personelle und fachliche Ausstattung der Behörden
Das Umweltstrafrecht wird schon heute kaum konsequent verfolgt, weil:
Behörden nicht genügend Fachpersonal haben
Justiz keine spezialisierten Kräfte besitzt
Der Entwurf keine zusätzlichen Stellen vorsieht
Konsequenz: Höhere Strafen allein führen nicht zu besserem Vollzug — ohne Personal bleibt das Umweltstrafrecht ein „Randgeschehen“.
4. Fehlende fachliche Unterstützung für Justiz und Verwaltung
Der Entwurf enthält keine Regelungen, wie die notwendige Expertise für komplexe Umweltstrafverfahren bereitgestellt werden soll.
Risiko: Strafverfahren könnten scheitern oder gar nicht erst eingeleitet werden.
Am 29. April 2026 hat es einen neuen Regierungsentwurf des BMJV gegeben, der nun vom Parlament (Bundestag) geprüft, debattiert und beschlossen wird.
Die Synopse des aktuellen Entwurfs von April 2026 steht unten rechts zum Download bereit.