Umsetzung der EU Kontroll-VO zur Rückverfolgbarkeit von Fisch und Fischerzeugnissen
Europäischer Gesetzgeber definiert Basisstandard und schafft Rechtssicherheit für die Unternehmen
Die überarbeitete europäische Fischereikontrollverordnung bringt ab dem 10.01.2026 neue gesetzliche Vorgaben zur Rückverfolgbarkeit von Fischerei und Aquakulturerzeugnissen (für frische, gefrorene und geräucherte Produkte) in der Union. Bisher wurden wichtige Grundlagen zur praktischen Umsetzung dieser Vorgaben vom europäischen Gesetzgeber nicht geregelt. Nach wiederholter Eingabe des Bundesverbandes und der europäischen Partnerverbände hat die Europäische Kommission gestern wichtige Eckpunkte erläutert. Damit wird größerer Schaden abgewendet und Rechtssicherheit für die Unternehmen entlang der gesamten Lieferkette vom Erzeuger bis zum Handel geschaffen.
Die Unternehmen erhalten die Entwarnung, dass sie ihre bisherigen Verfahren zur Rückverfolgbarkeit nicht fundamental umstellen müssen.
Auch der VDBA begrüßt diese Klarstellung zur Umsetzung der geänderten Fischereikontrollverordnung.
Der Bundesverband der deutschen Fischindustrie und des Fischgroßhandels e.V. fasst dies in seiner PM wie folgt zusammen:
Losfassung beginnt am Ursprung: Die Losbildung beginnt im Ursprung, d. h. bei Fischerei und Aquakultur. Damit sind Herkunft und erste Zusammenstellung der Ware miteinander verbunden und bleiben durchgängig nachvollziehbar. Auf Grundlage dieser Informationen können die nachfolgenden Lieferkettenpartner Lose nach ihren Bedürfnissen teilen, mischen und zusammenfassen. Die grundlegenden Losinformationen bleiben davon unberührt.
Flexible digitale Formate: Die digitale Bereitstellung der Losinformationen kann in verschiedenen gängigen Formaten erfolgen – zum Beispiel per E-Mail, als elektronische Dateien (wie PDF, XML oder CSV), über Online-Plattformen oder jedes andere elektronische System, das in der Lage ist, Informationen auf digitale, papierlose Weise zu übermitteln. Unternehmen wählen das für ihren Betrieb praktikable Format, solange die Mindestangaben vollständig und nachvollziehbar übermittelt werden. Damit können auch bereits etablierte Dokumentenformate, z. B. Lieferscheine, die Vorgaben erfüllen, wenn sie auf digitalem Weg übermittelt werden und die entsprechenden Losinformationen enthalten.
„Ein Schritt vor, ein Schritt zurück“: Die Informationen werden entlang der Lieferkette von Glied zu Glied weitergegeben. Eine übergeordnete Weitergabe, branchenweite Interoperabilitätspflichten oder die verbindliche Nutzung von Drittanbieter Lösungen zur Rückverfolgbarkeit sind nicht gefordert. Entscheidend ist die sichere Übermittlung der Daten an den jeweiligen direkten Geschäftspartner und, auf Verlangen an die zuständige Behörde.
Dr. Stefan Meyer, Geschäftsführer des Bundesverbandes der deutschen Fischindustrie und des Fischgroßhandels e.V., hat die Entwicklungen dieses Regelwerks in Berlin und Brüssel intensiv begleitet und merkt hierzu an: „Mit dem Informationsblatt wird das Grundprinzip der Rückverfolgbarkeit – die Eigenverantwortung der Unternehmen auf ihrer jeweiligen Stufe der Lieferkette – klar gestärkt. Die nun vorliegenden Klarstellungen schaffen Rechtssicherheit für die Betriebe und geben ihnen die notwendige Orientierung, um die Vorgaben sachgerecht und praxistauglich umzusetzen.“